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Ebuzzing Blog

Offizieller Blog der Ebuzzing zum Thema Social Media Marketing und Content Seeding

6. August 2007 von Remo Uherek

Das Thema Finanzamt haben wir ja schon mal thematisiert. Inzwischen haben wir uns beim deutschen Steuerberater Lars Wittenberg von Wittenberg & Hewelt informiert, was deutsche Blogger steuerlich zu beachten haben. Für das Ergebnis haben wir uns natürlich eine Veröffentlichungserlaubnis geholt. Nachfolgend der Brief in Textform von Lars Wittenberg (Download des Originals als PDF):

trigami – Blog-Rezensionen: Steuerliche Aspekte für Blogger

Sehr geehrter Herr Uherek,

hier unsere Stellungnahme zur steuerlichen Behandlung der Einkünfte von Bloggern, die im Auftrag gewerblicher Kunden Rezensionen (d.h. Produktbewertungen o.ä.) erstellen.

Bitte beachten:
Die Stellungnahme bezieht sich auf Blogger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, d.h. ihren Wohnsitz und/oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben und über 18 Jahre alt sind!

1. Sind meine Einnahmen als Autor von im Auftrag erstellten Rezensionen steuerpflichtig?
Grundsätzlich sind Einkünfte aus Tätigkeiten, die mit einer gewissen Nachhaltigkeit betrieben werden, auch steuerpflichtig. Zur grundsätzlichen Steuerpflicht siehe auch die Ausführungen zu ‚Welche Art von Einkünften laut Einkommensteuergesetz liegen vor’.

Nachhaltig ist die Tätigkeit, wenn diese auf Wiederholung angelegt ist. Dieses ‚anlegen auf Wiederholung’ ist schwer zu definieren, da jedes Finanzamt das unterschiedlich bewerten kann. Als Faustregel kann gelten, dass das drei- bis viermalige Erstellen (‚tatsächliche Wiederholung’) von Rezensionen eine solche Wiederholung ist. Aber auch die geplante Wiederholung belegt eine nachhaltige Tätigkeit. Als geplant gilt hier die Abgabe von Bewerbungen auf Rezensions-Angebote.

Zusammengefasst ist der Blogger also sehr rasch in einer nachhaltigen und damit steuerpflichtigen Tätigkeit. Streng genommen macht das Finanzamt keinen Unterschied ob nur 4 Aufträge á € 40 oder zwei große á € 250 ausgeführt werden. Liegt Nachhaltigkeit vor besteht Steuerpflicht ab dem ersten Euro des ersten Auftrages. Betrachtet wird immer die gesamte Tätigkeit. Wenn also außer bei trigami noch bei weiteren Plattformen ähnliche Aufträge angenommen werden müssen diese zusammengezählt werden.

2. Welche Einkunftsart laut Einkommensteuergesetz (EStG) liegt vor?
In Frage kommen der § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und § 18 EStG (Selbständige Arbeit). Definition § 15 EStG: Alles was (1) eine selbstständige, nachhaltige Betätigung ist die mit der Absicht Gewinne zu erzielen und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, die (2) weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung selbstständiger Arbeit anzusehen ist und (3) den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im Klartext:
Selbstständig heißt: Ihr erstellt die Blogs persönlich und seid z. B. nicht bei jemandem fest angestellt in dessen Auftrag ihr den Blog erstellt. Zur Nachhaltigkeit siehe Punkt 1), 2. Absatz. Gewinnerzielungsabsicht ist durch die Vergütung der Tätigkeit gegeben (die bloße Behauptung, dass keine Gewinne erzielt werden sollen reicht nicht aus, maßgeblich ist immer das Gesamtbild). Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist ebenfalls gegeben: Ihr tretet am Markt auf (Bewerbungen an Auftraggeber), gegen Entgelt und für Dritte erkennbar (eure Artikel werden als Auftragsarbeit gekennzeichnet).

Schwierig ist jetzt die Abgrenzung: Sind die Gutschriftsbeträge Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aber Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)? Diese Abgrenzung ist wichtig, immerhin käme ab bestimmten Umsatzgrößen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb noch Gewerbesteuer hinzu, zudem müsste ein Gewerbe angemeldet werden.

Der § 18 EStG zählt abschließend auf, was Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind. Das heißt: Was hier nicht drin steht sind automatisch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Abgrenzung ist nicht eindeutig, da der § 18 EStG hilfsweise von ‚ähnlichen Berufen’ zu den aufgezählten spricht. Darunter auch Einkünfte von Journalisten. Die Tätigkeit als ‚Blogger’ kam bei der Schaffung des Einkommensteuergesetzes eben noch nicht vor. Ich bin aber der Meinung, dass die Tätigkeit des Bloggers einem Journalisten, alternativ Autor oder Schriftsteller, ähnelt. Weiter kann es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, wenn alle Blogger, die mit ihrer Tätigkeit ein wenig Geld verdienen, jetzt die Stadtverwaltungen und Finanzämter mit der Anmeldung von Gewerbebetrieben ‚lahmlegen’.

Ergebnis
Nach Wertung des Gesetztextes liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) vor.

3. Was gebe ich in der Steuererklärung an?
Grundsätzlich müsst ihr nach Ablauf des Kalenderjahres eine Gewinnermittlung erstellen, in der ihr angebt, welche Einnahmen und Aufwendungen ihr hattet. Eine Aufwendung ist zum Beispiel die Abschreibung des Computers. Aber Vorsicht: Die komplette Abschreibung wird in der Regel nicht anerkannt wenn das Finanzamt neben der betrieblichen auch noch eine private Nutzung des PCs vermutet. Der Ansatz von Abschreibungen richtet sich nach dem Umfang der betrieblichen Nutzung und kann variieren. Den Gewinn oder Verlust tragt ihr bei der Steuererklärung in der Anlage GSE, Seite 2, ein.

Jetzt kommen sicherlich noch viele Fragen. Zum Beispiel nach dem Ansatz der Kosten für das Arbeitszimmer, Einrichtung usw.. Dazu muss man wissen, dass das Arbeitszimmer dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge ist. Eine steuerliche Berücksichtigung erfolgt nur dann, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Wer also in seiner Freizeit Rezensionen schreibt und im Hauptberuf Angestellter ist hat hier kaum Chancen.

Generell gilt: Bei Zweifelsfragen ist es immer besser kurz einen Steuerberater anzusprechen.

4. Wie hoch ist die Steuer?
Ausgehend davon dass ihr ledig seid bleibt zu versteuerndes Einkommen bis € 7.664,00 steuerfrei (§ 32 EStG). Achtung: Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden alle Einkünfte, also etwa auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte usw. zusammengerechnet.

5. Was ist sonst noch zu beachten?
Hier einige Fallgestaltungen die sicherlich interessant sind:

Eure Eltern beziehen für euch Kindergeld (d.h. ihr seid in der Schule, Ausbildung mit geringem Verdienst, Studium)?
Das Kindergeld entfällt (!!), wenn eure Einkünfte und Bezüge insgesamt € 7.680,00 jährlich übersteigen. Einkünfte sind immer Einnahmen abzgl. Werbungskosten. Bezüge kann BAFÖG (wird zur Hälfte angerechnet), Waisenrente o.ä. sein. Hier also bitte sehr vorsichtig sein, oft wird z.B. die Ausbildungsvergütung bewusst so angesetzt, dass diese knapp unter € 7.680,00 im Jahr liegt. Überschreitet ihr mit eurem zusätzlichen Verdienst diese Grenze entfällt das Kindergeld und zwar auch rückwirkend bis zu dem Tag des erstmaligen Überschreitens der Betragsgrenze. Auch hier gilt: Alle Einkünfte zusammenrechnen, also evtl. Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte etc..

Ihr seid bei euren Eltern krankenversichert (Familienversicherung)?
Um weiter bei euren Eltern mitversichert zu bleiben darf das Gesamteinkommen gem. § 10 Sozialgesetzbuch (SGB) V aktuell (2007) nicht mehr als 1/7 des Regelbeitrages betragen. Das sind € 345 im Monat oder € 4.140,00 im Jahr. Wird diese Grenze überschritten müsst ihr euch selbst krankenversichern.

6. Ich geb’ einfach nix an, das Finanzamt merkt eh nix!
Davor kann ich nur warnen. Ihr schreibt die Rezensionen im Auftrag gewerblicher Kunden die spätestens bei der Betriebsprüfung genau durchleuchtet werden. Der Betriebsprüfer schreibt dann eine Kontrollmitteilung an euer Wohnsitzfinanzamt. Dort wird dann geprüft, ob ihr den Betrag versteuert habt.
Weiter definiert die Abgabenordnung und das Einkommensteuergesetz Informationspflichten des Steuerpflichtigen. Heißt: Selbst wenn ihr eure Einkünfte für steuerfrei haltet müsst ihr das dem Finanzamt angeben (Bringschuld). Ich kann dazu auch nur raten. Die Finanzämter haben auch die Pflicht, dem Steuerpflichtigen auf Fragen hin Auskünfte zu erteilen. Einfach mal hingehen.

7. Zusammenfassung
Es liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor (§ 18 EStG).
Grundsätzlich kann bis zu € 7.664,00 zu versteuerndes Einkommen steuerfrei verdient werden (alle Einkünfte zusammenrechnen).
Achtet auf die ‚bösen’ Überraschungen zum Thema Kindergeld und Krankenversicherung.

Wenn einige Regeln beachtet werden ist das Schreiben von Rezensionen sicherlich eine elegante Möglichkeit ein wenig Geld hinzu zu verdienen.

8. Weiterführende Links
Links zu weiterführenden Informationen sind meist von einem entsprechenden Abonnement abhängig, also nicht frei einsehbar.
www.bundesfinanzministerium.de
www.bundesfinanzhof.de
www.finanztest.de
www.steuerrat24.de
www.finanzamt.de (Portalseite zu den Finanzämtern der Bundesländer. Gut!)
www.steuernetz.de

Risikohinweis
Diese Stellungnahme stellt nur Grundsätze dar und kann eine Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzen, da es immer auf die persönlichen Umstände des Einzelfalls ankommt. Insbesondere werden hier genannte Betragsgrenzen je nach Einzelfall erheblich durch individuelle Werbungskosten und Sonderausgaben beeinflusst, Bei Zweifelsfragen ist immer ein Steuerberater, das Finanzamt und/oder der Sozialversicherungsträger zu Rate zu ziehen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Lars Wittenberg

Kontaktdaten zu Lars Wittenberg:
Durchwahl: +49 (0) 6321-18 999 30
E-Mail: wittenberg@wittenberg-steuer.de
Web: www.wittenberg-steuer.de

Download des Originalbriefs

Wichtiger Hinweis von uns:
Wir weisen nochmals ausdrücklich auf Punkt 4.2. unserer AGB hin, worauf Minderjährigen eine Nutzung von trigami nicht gestattet ist. Bei Nichtbeachtung haften die Minderjährigen (bzw. ihre Eltern) für allfällige Konsequenzen selbst.

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33 Kommentare zu “Steuerliche Aspekte für deutsche Blogger”

  1. David Says:

    Vielen Dank für die ausführliche Erklärung.
    Zu Punkt 6 habe ich eine Frage: die Firmen haben in ihren Ausgaben doch sowas stehen wie: 5000 Euro Werbekosten gezahlt an trigami, oder nicht? Die Vergütung bekomme ich doch von euch und nicht von dem Betrieb?!

    Also meiner Meinung nach ist das hier keine Bezahlung in dem Sinne, vielmehr eine Aufwandsentschädigung wie bei einem Praktikum. Da ich immer unter dem Betrag bleiben werde, habe ich natürlich kein Problem damit, das anzugeben.

    Mehr Aufträge ohne direkte Bezahlung wäre vielleicht eine interessante Option. Wie z.B. Crammy, wo ich kein Geld bekommen habe, aber das Gerät behalten durfte. Das fände ich sowieso viel spannender: neue Geräte – Handies, Spielekonsolen, o.ä. an Blogger verteilen, die schreiben dann darüber und dürfen das Gerät behalten.

  2. Liliana Says:

    Auch von mir danke für die Erklärung, einiges davon wollte ich auch schon immer wissen, hatte aber nur Paragraphen gefunden, die mir nicht weitergeholfen haben.

  3. Andi Says:

    @ David: Mindestens nach schweizerischem Recht wäre es m.E. so, dass auch Gegenstände zum so genannten Verkehrswert (Marktwert) als Entgeld (also umgangssprachlich als Vergütung) gelten können. Du müsstest also jeweils den Gegenwert der Waren als Lohn deklarieren.

    Da ich kein Rechtsberater bin und den Beitrag aus Fakten meiner Erinnerung gespeist habe, bitte ich die Sachlage noch einmal zu überprüfen. Ich würde aber vermuten, dass sich die Rechtslage in Deutschland ziemlich ähnlich gestaltet.

  4. Jan-Tobias Kitzel Says:

    Noch ein kleiner Zusatz zu den sehr guten Ausführungen. Meldet eure Tätigkeit bei eurem Wohnsitzfinanzamt an, dazu seid ihr verpflichtet!

    Ist sehr leicht zu bewerkstelligen: Einfach Formular ausfüllen (Link siehe unten), beim Finanzamt abgeben und ein paar Wochen erhaltet ihr von denen eine (wenn ihr schon eine habt “neue”) Steuernummer. Die könnt ihr dann auf euren Rechnungen angeben bzw. bei der Steuererklärung.

    Links:
    http://193.109.238.78/cgi-bin/fm/lib/all/lob/return_download.cgi/
    107_027-Frag_DV-OFD_.pdf?ticket=guest&bid=1687&no_mime_type=0

    Ausfüllhilfe:
    http://193.109.238.78/cgi-bin/fm/lib/all/lob/return_download.cgi/
    107_027-Anleit_DV-OFD_.pdf?ticket=guest&bid=1689&no_mime_type=0

    Welches Finanzamt für euch zuständig ist, erfahrt ihr hier: http://www.steuerliches-info-center.de/de/003_menu_links/004_LFINV/index.php (passendes Bundesland auswählen und dann weiter durchklicken)

    Ferner kann ich Herrn Wittenberg nur zustimmen: Bei Fragen einfach mal das Finanzamt anrufen. Die haben oft Bürgersprechstunden und beißen nicht!

  5. Jan-Tobias Kitzel Says:

    Kurzer Nachtrag: Obiges gilt natürlich nur für deutsches Recht, wie dies in anderen Rechtsgebieten geregelt ist, weiß ich nicht. Aber auch hier gilt: Finanzamt fragen kostet nix.

  6. Martin Says:

    Super Artikel, danke dafür!
    Nur eine Frage habt ihr noch nicht geklärt. Wie sieht es mit Gewerbetreibenden aus, die auch noch Umsatzsteuerpflichtig sind? Das dürften zwar die wenigsten sein, aber es könnte doch vorkommen.
    In Euren Belegen ist keine Umsatzsteuer enthalten, da das ganze auch noch länderübergreifend ist, ist das eine ziemlich vertrackte Nuss… ;-)

  7. Bloglike Says:

    Sehr ausführlich, vielen Dank!
    Jedoch habe ich eine kurze Frage zum Punkt 7 und der Steuerfreiheit bis zu einem Betrag von € 7.664,00 – ist dieser Betrag nicht etwas höher, z.B. wenn man als Kleinunternehmer handelt?

    Bitte um eine kurze Stellungnahme, vielen Dank! :)

  8. Axel Dittmann Says:

    Zu Martin kann ich nach langen Gesprächen mit meinem Steuerberater glaube ich helfen:

    Es gibt immer den Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Einkommenssteuer. Die Umsatzsteuer muss nur auf eigenen Rechnungen angegeben sein, denn letztendlich ist das der Betrag, der ans Finanzamt abgeführt werden muss. Lasse ich mir nun also mein Guthaben von trigami auszahlen, ist das ein Einkommen. Letztendlich werden dann (bei mir monatlich, kann aber auch quartals- oder jahresweise geschehen) Einnahmen gegen Ausgaben gerechnet und auf diese Differenz wird Einkommenssteuer auferlegt.

    Kurzum: Ist man wie ich Umsatzsteuerpflichtig, ist das (ohne Gewähr) bei Gutschriften egal. Da muss keinerlei persönliche Steuerkennzeichnung sein.

    Ooooder?

  9. Martin Says:

    @Axel: Danke für den Hinweis, aber du scheinst dir da auch noch nicht so sicher zu sein. ;-)
    Ich hab’ nächsten Monat ein Gespräch diesbezüglich mit meinem Steuerberater, da werde ich das auch klären, denn man könnte auch so argumentieren:
    Man erbringt eine Dienstleistung (Schreiben eines Artikels) die honoriert wird, d.h. eigentlich müßten wir eine Rechnung incl. Umsatzsteuer an Trigami stellen und dann die Umsatzsteuer abführen.
    … aber mal sehen, mein Steuerberater dazu sagt…

  10. Axel Dittmann Says:

    @ Martin:

    Vom Ding her gebe ich dir völlig Recht. Aber denkt man mal an ich sag mal “Google Adsense”, so wird da ja auch nix mit Steuer und so gemacht, oder?

    PS: Ich hasse Deutschlands Bürokratie!

  11. r Says:

    Da sind wir uns wohl alle einig.

  12. Remo Uherek Says:

    Ich bitte um Verständnis, dass Herr Wittenberg nicht zu allen Fragen hier Stellung beziehen kann. Ich verweise gerne auf folgende Passage:

    “Bei Zweifelsfragen ist immer ein Steuerberater, das Finanzamt und/oder der Sozialversicherungsträger zu Rate zu ziehen.”

    Ich hoffe der Brief ist eine erste Anlaufstelle und hilft Euch dabei, weitere Hilfe zu finden.

    Gruss, Remo

  13. Martin Says:

    @Remo: Wie? Seid ihr hier nicht die Außenstelle des deutschen Finanzministeriums? ;-)
    Nein, ich find’s super, dass ihr diese grundlegenden Infos liefert und individuelle Steuerberatung geht sowieso nur persönlich.

  14. Jan-Tobias Kitzel Says:

    [Allgemeiner Hinweis: Alles nach bestem Wissen und Gewissen, einzelfallbezogene Steuer-/Rechtsberatung kann nur ein Steuerberater/Rechtsanwalt leisten, Angaben beziehen sich auf deutsches Recht]

    @Axel: Wie so oft gilt auch hier im Recht “Es kommt drauf an”. Solltet ihr UNTER 17.500 Euro im vergangenen und 50.000 € im aktuellen Jahr an Entgelten vereinnahmen bzw. vereinnahmt haben (also beispielsweise als Trigami-Entgelt erhalten), dann KÖNNT ihr von der Kleinunternehmerregelung des §19 UStG Gebrauch machen.

    Details siehe hier: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html

    Dies müsst ihr aber beim Finanzamt vorher angeben, ist einfach nur ein Ankreuzfeld im Formular, dass ich ein paar Kommentare weiter oben verlinkt habe.

    In diesem Fall dürft ihr keine Umsatzsteuer auf euren Rechnungen angeben, sondern vielmehr dort einen Passus aufnehmen, dass ihr als Kleinunternehmer nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit seid.

    Solltet ihr hingegen umsatzsteuerpflichtig sein (weil ihr von der Befreiungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht oder eben “zuviel” an Entgelten vereinnahmt und daher nicht unter § 19 UStG fallen) dann müsst ihr auch auf euren Rechnungen an Trigami Umsatzsteuer ausweisen. Denn wenn man Herrn Wittenberg zustimmt (was ich tue), ist eine Rezension eine Dienstleistung und damit ein steuerbarer Umsatz nach dem UStG.

    Weitere Informationen sind dazu zum Beispiel hier zu finden:

    http://www.fm.nrw.de/cgi-bin/fm/custom/pub/
    content.cgi?lang=1&ticket=guest&oid=1188

  15. Axel von stereopoly.de Says:

    @ Jan-Tobias:

    Genau so sehe ich das auch. Da wir nicht von der Kleinunternehmer-Regel Gebraucht gemacht haben, wäre es für uns das wohl beste, wenn wir trigami Rechnungen schreiben. Das wäre sowohl plausibel als auch einfach. Problem an der Sache ist dann folgendes:

    Ich weise eine Mehrwertsteuer auf, aber selbstverständlich ist nicht die Aufgabe von Remo & Co, diese zu bezahlen. Wie umgehe ich das also.. Habe ich letztendlcih einen fixen Betrag, den ich monatlich oder wie oft auch immer habe, den ich also mal 0,81 rechne, umn dann mit 19% Umsatzsteuer auf exakt den von trigami fälligen Betrag zu kommen? :-)

    Allerdings frisst mir ja dann somit das Finanzamt, solange ich keine Ausgaben habe, das Geld weg…

    Beispiel.
    trigami “schuldet” mir 100€.. Ich schreibe eine Rechnung über 81€ plus 19€ Umsatzsteuer. Dann sind 81€ sofort meine und die 19€ gehen erstmal ans Finanzamt… Arbeite ich fürs Amt? Nein! :) Kann mir jemand folgen? :D

  16. Jan-Tobias Kitzel Says:

    Ja ich kann dir folgen und sehe kaum eine andere Lösung. Nur ein kurzer Hinweis: Prozentrechnung! Bei deinen angesprochenen 100 Euro müsstest du eine Nettorechnung über 84,03 Euro und dann 15,97 Euro Mehrwertsteuer ausweisen. Die Rechnung ist simpel:

    Bruttobetrag (hier 100 €) = 119%
    x € = 100%

    X = (100/119)*100

    Damit hast du den Nettobetrag.

  17. Lars Wittenberg Says:

    Zunächst einmal herzlichen Dank für die positiven Feedbacks. Das hat mich sehr gefreut. Deutsches Steuerrecht halbwegs verständlich zu erklären – das ist nahezu unmöglich.

    Hier einige Dinge die mir in der Diskussion aufgefallen sind:

    @ David
    Andi hat Recht, auch in D müsstest Du den Verkehrswert der Gegenstände, die Du für Deine Tätigkeit erhalten hast, als Einnahme ansetzen.

    Ich teile Davids Meinung, dass die Vergütung abhängig von der Höhe als Aufwandsentschädigung ‘wahrgenommen’ wird. Ist es aber nicht, es müssen tatsächliche Aufwendungen dagegen stehen (siehe Werbungskosten/Betriebsausgaben). Dann wären wir ruckzuck beim Thema Liebhaberei, das zu erklären sprengt das Board.

    trigami übernimmt eine Treuhandfunktion uns ist Zahlstelle. Klar ist es für den Betriebsprüfer schwierig den Zahlweg nachzuvollziehen, da trigami nicht verpflichtet ist anzugeben, welche Gutschrift von welchem Kunden zu welchem Blogger gehört. :-) In der Einkommensteuererklärung muss man trotzdem die korrkten Angaben über die Einkünfte machen.

    @ Jan Tobias Kitzel
    Die Ausführungen zur Umsatzsteuer sind sehr gut und fachkundig.

    Generell: Umsatzsteuer ist kompliziter und die meisten Blogger werden die € 17.500 wohl nicht reißen. Derjenige der diese Hürde reißt hat hoffentlich sowieso schon einen Steuerberater.

    Das führt zu dem Thema: Selbstständige Tätigkeiten müssen nicht generell beim Finanzamt angemeldet werden SOFERN ihr eben nicht Umsatzsteuer monatlich anmeldet. Das Finanzamt meint zwar das man anmelden sollte aber nur um über Einkommensteuervorauszahlungen abzukassieren :-) . Grundsätzlich reicht es also die selbständige Tätigkeit in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

    @ Martin und Umsatzsteuer generell
    Länderübergreifende sonstige Leistungen und Umsatzsteuer = kompliziert. Bevor ihr hier lange Gespräche mit dem Steuerberater führt bitte mal abwarten, denn das ist ein Thema, dass Remo und ich noch besprechen wollen. Aber auch hier bitte ich um Verständnis: Das was Remo hier für euch bei mir eingekauft hat ist ein toller Service im Interesse aller. Das Thema Umsatzsteuer sollte nicht ausgeschlossen sein aber das entscheidet trigami. Umsatzsteuer cross border ist zwar eines meiner Spezialthemen aber Aufwand und Nutzen müssen in der Waage bleiben.

    Euch allen weiter viel Spaß beim Bloggen!

    Lars Wittenberg

  18. Axel von stereopoly.de Says:

    Hey Jan-Tobias, bist du dir da sicher mit deiner Rechnung, denn schließlich sage ich mir doch nur “Ich muss trigami eine Rechnung über 100€ schreiben, wovon 19% Steuern werden, also 19€.” Wie kann denn von 100€ 19% Steuern 15.97€ sein? Dem kann ich nciht folgen, sorry :)

    Axel

  19. Martin Says:

    @Axel: Stell dir vor du hast einen Steuersatz von 50%.
    Die Gesamtsumme ist 100€.
    Nach Deiner Rechnung: Netto: 50€, Steuern 50€
    Das sind dann aber 100% und keine 50%
    Richtig wäre: Netto: 66,66€, davon 50% Steuern: 33,33€

    Alles klar jetzt?

  20. Jan-Tobias Kitzel Says:

    @Axel: Ja, bin mir sicher, siehe auch Martins Ausführungen. Die 19% beziehen sich immer auf die NETTOsumme, nicht die BRUTTOsumme. Der obige Dreisatz ist korrekt.

  21. Axel von stereopoly.de Says:

    Ah, richtig, jetzt habe ichs verstanden. Entschuldigt meine Fehlrechnung :-) Trotzdem ist ja nicht zufriedenstellend, dem Finanzamt 15,97 wie im 100€ Fall in den Rachen zu stopfen…

  22. Tim Says:

    “Dem Finanzamt in den Rachen stopfen”. Wenn man so an die Sache rangeht, hat man gleich verloren, da kommt man nicht legal dran vorbei.

    Ein Zusatz: Beim Überschreiten der Einkommengrenze ist nicht nur das Kindergeld futsch, sondern für die Eltern auch der Kinderfreibetrag sowie den BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung), die Kinderzulage zur Eigenheimzulage und zur Altersvorsorge nach dem Riester-Modell. Ausserdem können Alleinerziehende ohne Kindergeldanspruch auch den Entlastungsbetrag nicht mehr geltend machen.

    Andere Vergünstigungen fallen dagegen schon weg oder werden gekürzt, wenn Kinder wesentlich weniger Geld dazuverdienen. Der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro wird zum Beispiel nur dann voll gewährt, wenn das Kind weniger als 1848 Euro verdient. Jeder Euro mehr wird voll abgezogen, so dass ab einem Einkommen von 2772 Euro diese Steuervergünstigung ganz entfällt.

  23. Simone Janson Says:

    Hallo zusammen,
    noch eine Anmerkung zur Umsatzsteuer. Meine Meinung dazu ist: Bloggen für Trigami ist eine freiberufliche Dienstleistung und damit Umsatzsteuerpflichtig. Wenn es ähnlich wie eine Journalistische Tätigkeit oder PR gewertet wird, dann wäre es sogar nur 7%, keine 19%. Aber da bin ich mir nicht sicher.
    Da es sich aber um eine Dienstleistung für einen ausländischen Kunden handelt, bei der Werbung und
    öffentlichkeitsarbeit gemacht, bzw. Informationen überlassen werden, dürften die Einkünfte allerdings nach
    § 3a UStG vermutlicht als nicht steuerbar gelten und als solches auch in die Umsatzsteuervoranmeldung eingetragen werden.
    § 3 dürft wohl auch der Grund sein, warum bei Google keine Umsatzsteuer anfällt.
    Dies ist allerdings nur meine persönliche Vermutung aufgrund journalistischer Recherche und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes dar. Außerdem übernehme ich keinerlei Haftung für diese Auskunft. (jaja ich weiß, klingt blöd, aber sicher ist sicher).
    Eins habt ihr bei der Diskussion um die Einkommensgrenze übrigens noch vergessen: Die Künstlersozialversicherung. Kein Problem, wenn das Bloggen wie eine publizistische Tätigkeit beachtet wird. Wenn nicht, kann der eine oder andere auch da Probleme bekommen. Nur so als Anregung.
    Gruß
    Simone

  24. Steuerflüchtige Blogger - Bastie.Silke Says:

    [...] Interessanter Beitrag bei Trigami üder Bloggen, Geldverdienen und den Amtsschimmel. Lesbefehl für alle die auch nur ein paar Cent mit ihrem Blog verdienen.Steuerliche Aspekte für deutsche Blogger [...]

  25. Bloggen ohne Gewerbeanmeldung - rechtliche Betrachtung | Says:

    [...] Geld verdienen kann. Demnach muss man differenzieren, ob man mit Adsense-Werbung oder z. B. mit Auftragsblogging Geld verdient. Die meisten Blogger erzielen Einkünfte mit Adsense-Werbung, sodass der [...]

  26. Sebby Says:

    Gerade wegen dem Kindergeld sollten Bloger über 18 Jahren die noch Kindergeld bekommen auf jeden Fall darauf achten, dass die Einnahmen aus der Blogertätigkeit zusammen mit anderen Einkünften und Bezügen nicht über die Freigrenze von 7664,- Euro rutschen. Dieser Punkt wurde oben auch gut erklärt.

    Es wäre doch wirklich schade, wenn das Kindergeld wegen ein paar Euro zu viel Verdientem komplett weg fallen würde.

  27. Julia Says:

    Mal ne frage in eher sozialversicherungstechnischer Hinsicht:

    Da wir als Blogger ja im Prinzip Werbung machen, muss dann nicht diese Künstersozialabgabe geleistet werden?

  28. Rainer Says:

    Also ich war heute auch beim Finanzamt!
    Laut der freundlichen Dame dort ist diese Art des Geldverdienens eine selbständige Tätigkeit und auch nur als solche anzuzeigen (beim Finanzamt). Eine Gewerbeanmeldung ist dazu nicht erforderlich!!
    Man bekommt eine neue Steuernummer und gut ist!

  29. Fokko Says:

    @ #27 (Julia)
    Was Du meinst, ist die Künstler-Sozialkasse(KSK). Dort wirst Du vesicherungspflichtig, wenn Du den überwiegenden Teil Deiner Einnahmen aus künstlerischen Tätigkeiten erzielst. (z.B. aus dem Bloggen)

    Täusche DIch aber nicht über den Begriff “Versicherungspflichtig”: Es ist nicht ganz einfach in die KSK zu kommen und de facto eher ein Recht als eine Pflicht. Du musst nachweisen, dass Du tatsächlich überwiegend von einer oder mehreren künstlerischen Tätigkeiten lebst (Rechnungen und Kontoiauszüge vorlegen).

    Hast Du das geschafft, bezahlt dir die KSK den Arbeitgeberanteil von Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung, den Du als Selbständiger selbst tragen müsstest. Wenn Du einen normalen Job hast, werden Dir die Beiträge für diese Vesicherungen ja vom Lohn abgezogen. Das ist aber erst die eine Hälfte des gesamten Beitrages, der Arbeitnehmeranteil. Dein Chef muss nochmal das gleiche drauflegen, das ist der Arbeitgeberanteil.

    Wenn Du Dich in als Selbständiger freiwillig in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherst, musst Du außer dem Arbeitnehmeranteil auch den Arbeitgeberanteil selbst bezahlen. Bist Du aber in der KSK, zahlst Du wieder nur den Arbeitnehmeranteil von Kranken-, Pflege- und Rentenvesicherung. Den überweist Du jeden Monat an die KSK, die legt den Arbeitgeberanteil drauf und überweist die Kohle an Deine Krankenkasse und an die Rentenversicherung.

    Ein weiterer Vorteil: Die Krankenkassen verlangen bei der freiwilligen Versicherung als Selbständiger einen horrenden Mindestbeitrag. Bei der KSK bist Du beim Mindestsatz mit etwas mehr als 70 € im Monat dabei. Das bringt zwar noch keinen besonderen Rentenanspruch, aber bei der Krankenkasse ist es ja egal, wieviel Beitrag Du zahlst, die Leistungen sind immer gleich.

    Später wenn Du mehr mit Deiner Selbständigen Tätigkeit verdienst, musst Du halt mehr einzahlen, damit es später eine brauchbare Rente gibt. Aber Du zahlst für die gleiche Rente immer nur die Hälfte von dem, was ein anderer Selbständiger zahlen muss, weil die KSK Deinen Arbeitgeberanteil zahlt.

    Wenn bei mir so ein Fuzzi anruft und mir eine private KV verkaufen will, ist er immer sofort wieder weg, wenn ich ihm sage, das ich in der KSK versichert bin, weil er weiß, dass er da nicht mithalten kann.

    Es heißt zwar “Pflichtversicherung” bar nur, weil tatsächlich die gesetzliche Vorschrift besteht, dass man ab einem bestimmten Einkommen als Künstler in der KSK sein muss. Aber jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, wäre ja dumm, wenn er dieser Pflicht nicht nachkommen würde…

    Die KSK ist eines der wenigen Dinge, wo es vom Staat wirklich Knete gibt.

  30. webanalyser-Blog » Blog Archive » Monetarisierung von Blogs: Bezahlte Reviews und Anzeigen Says:

    [...] Anzahl von Posts sollten bereits vorhanden sein. Außerdem solltet Ihr Euch vorher über das Thema Steuerpflicht Gedanken [...]

  31. Franjo Says:

    Ich weiß, dieser Post ist schon etwas älter, aber ich muß dennoch mal eine Frage loswerden. Es ist mal wieder 31.Mai und das deutsche Finanzamt hätte gerne eine Steuererklärung. Wenn ich die AGB’s von Trigami richtig verstehe, so ist Trigami lediglich Vermittler. Es besteht keinerlei vertragliche Beziehung zwischen Trigami und den Bloggern. Ich stelle die digitale Rechnung, die hier wohl in den Guthaben-Auszahlungsbelegen besteht, also nicht wirklich an Trigami, sondern an die jeweiligen Unternehmen für die ich gepostet habe, oder?

    Ich müsste nun für meine Steuererklärung doch genaugenommen wissen, ob ich ein Einkommen in Deutschland oder aber eventuell in einem für Anlage AUS relevantem Ausland erzielt habe. Also sehe ich mir jedes Unternehmen einzeln an? Ist hier der Hauptsitz des Unternehmens entscheidend? Verwirrend.

    Zu den Belegen: Wenn diese Belege eine Rechnung darstellen sind sie unvollständig. Steuernummer, ggf. §19 UStG oder UStID fehlen. Kann mir egal sein, da diese Rechnung ja eigentlich die auftraggebenden Firmen für die eigene Steuererklärung benötigen. Aber wollen die nicht eine “richtige” Rechnung von mir haben?

    Trigami bekommt ja sicherlich ein Vermittlerprovision. Diese kommt von den auftraggebenden Firmen, richtig? D.h. der Betrag den ich für den Post erhalte wird direkt durchgereicht, es wird nichts abgezogen, Trigami erhält von mir keine Provision? Sonst hätten wir ja doch ein Vertragsverhältnis für welches ich dann von Trigami eine Rechnung bekommen müsste.

  32. Igor Says:

    Genau das selbe Problem wie Franjo habe ich auch. Ich war hier in Deutschland beim Steuerberater und der hat es mir genau wie Franjo geschildert. Die Belege stellen keine Rechnungen dar, also müsste man eigentlich den Advertisern die Rechnung stellen. Es ist auch nicht klar, wo der Ort der Leisrungsbringung ist. Nehmen wir als Bsp. mal die Deutsche Bahn. Wenn die deutsche Bahn einen Auftrag einstellt, dann müsste der Leistungsort ja eigentlich Deutschland sein, somit würden dann für die deutsche Bahn und für mich die deutschen Gesetze gelten. Also müsste ich 19% MwSt. ans FA überführen und dIe Deutsche Bahn die besagten 19% abführen können. Ich bitte um Hilfe. Habe schon mehrmals bei Trigami angerufen, aber es wollte sich keiner so Recht drum kümmern und man versprach mir, dass ich zurückgerufen werde. Wurde seit über einem Monat leider nicht zurückgerufen, dabei hätte ich die Kosten fürs Telefonat getragen, da ich das Problem endlich gelöst bekommen will. Wie gesagt. Hier in Deutschland ist meinSteuerberater ebenfalls überfragt, da es nicht transparent ist, wie es denn eigentlich funktioniert. Mein Steueranwalt riet mir mich an Trigami zu wenden. Ich hoffe ihr könnt uns Abhilfe schaffen. Ansten bleibt mir nichts anderes übrig, als die Rechnungen an Trigami zu stellen…

  33. Moritz Friedrich Says:

    Wir sind ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, d.h. alles was ausserhalb der Schweiz ist, wird mit 0% MwSt. berechnet. Dienstleistungen aus der Schweiz sind in Deutschland nicht mehrwertsteuerpflichtig. Leistungserbringungsort ist die Schweiz.

    Ich hoffe dies hilft Euch weiter.

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